922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 59 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ehrenamtlichkeit - Entschädigungen
Hilfspersonal - Rechte
Art. 59 AufsV · Entschädigungen
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher übt ihr oder sein Amt ehrenamtlich aus.
2. Nehmen die Hilfsaufseherinnen oder Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihnen von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der Region, der sie zugewiesen sind, übertragen werden, so erhalten sie für die Fahrten und die Mahlzeiten, die sie auswärts einnehmen müssen, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.