922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 58 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Polizeibefugnisse
Hilfspersonal - Rechte
Art. 58 AufsV · Polizeibefugnisse
1. Führt die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausübung der Fischerei aus, so verfügt sie oder er über Polizeibefugnisse gemäss Artikel 43 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, h, i und Abs. 4 FischG.
2. Sie oder er darf keine Waffe zur Selbstverteidigung tragen.