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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 57 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Information

Hilfspersonal - Dienstpflichten
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Art. 57 AufsV · Information

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher.

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