922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 57 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Information
Hilfspersonal - Dienstpflichten
Art. 57 AufsV · Information
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher.