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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 56 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Amtsgeheimnis

Hilfspersonal - Dienstpflichten
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Art. 56 AufsV · Amtsgeheimnis

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss gilt.

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