922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 56 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Amtsgeheimnis
Hilfspersonal - Dienstpflichten
Art. 56 AufsV · Amtsgeheimnis
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss gilt.