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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 55 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausweis

Hilfspersonal - Dienstpflichten
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Art. 55 AufsV · Ausweis

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung ihrer oder seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich.

2. Sie oder er weist ihn auf Verlangen vor. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna weist ihn von Amts wegen vor, wenn sie oder er Polizeiaufgaben wahrnimmt.

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