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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 54 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Im Bereich terrestrische Fauna

Hilfspersonal - Dienstpflichten
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Art. 54 AufsV · Im Bereich terrestrische Fauna

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna kann nach den in den Weisungen des Amts festgelegten Bedingungen für Selektionsabschüsse beigezogen werden.

2. Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher, die im Rahmen des Wildtiermanagements Abschüsse durchführen müssen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn die Situation es erfordert und die Sicherheit gewährleistet ist.

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