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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 53 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Allgemeines

Hilfspersonal - Dienstpflichten
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Art. 53 AufsV · Allgemeines

1. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.

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