922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 53 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Allgemeines
Hilfspersonal - Dienstpflichten
Art. 53 AufsV · Allgemeines
1. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.