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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 52 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Weiterbildung

Hilfspersonal - Ausbildung
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Art. 52 AufsV · Weiterbildung

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen.

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