922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 52 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Weiterbildung
Hilfspersonal - Ausbildung
Art. 52 AufsV · Weiterbildung
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen.