922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 5 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 AufsV · Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
1. Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Widerhandlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von besonderen Aufsichtsmassnahmen, die Unterstützung durch die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei anfordern.
2. Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über die von ihnen entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.
3. Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen Aufgaben, beispielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die Unterstützung des Amts anfordern.