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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 49 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Grundausbildung - Ausbildungskurs

Hilfspersonal - Ausbildung
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Art. 49 AufsV · Ausbildungskurs

1. Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

2. Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers während eines Tages.

3. Der Kurs wird vom Amt organisiert. Die in den Konsultativkommissionen vertretenen Organisationen wirken auf Ersuchen des Amts in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich mit.

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