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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 48 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ende des Mandats

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 48 AufsV · Ende des Mandats

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher kann ihr oder sein Mandat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Monats beenden. Kündigungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.

2. Das Mandat der Hilfsaufseherin oder des Hilfsaufsehers, die oder der das 70. Altersjahr vollendet hat, endet automatisch auf das Ende des laufenden Kalenderjahrs.

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