922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 47 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Amtsenthebung und Verwarnung
Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 47 AufsV · Amtsenthebung und Verwarnung
1. Die Direktion kann eine Hilfsaufseherin oder einen Hilfsaufseher jederzeit des Amts entheben, wenn sie oder er
a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat;
c) ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;
d) nicht zufriedenstellend arbeitet oder
e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt.
2. In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.