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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 47 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Amtsenthebung und Verwarnung

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 47 AufsV · Amtsenthebung und Verwarnung

1. Die Direktion kann eine Hilfsaufseherin oder einen Hilfsaufseher jederzeit des Amts entheben, wenn sie oder er

a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;

b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat;

c) ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;

d) nicht zufriedenstellend arbeitet oder

e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt.

2. In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.

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