922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 46 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsdauer
Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 46 AufsV · Ernennungsdauer
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher wird für eine Dauer von drei Jahren ernannt.
2. Wenn die Parteien das Mandat auf das Ende der Dauer nach Absatz 1 nicht beendet haben, wird es stillschweigend um die gleiche Dauer verlängert.