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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 46 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsdauer

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 46 AufsV · Ernennungsdauer

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher wird für eine Dauer von drei Jahren ernannt.

2. Wenn die Parteien das Mandat auf das Ende der Dauer nach Absatz 1 nicht beendet haben, wird es stillschweigend um die gleiche Dauer verlängert.

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