922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 45 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Eid oder feierliches Gelübde
Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 45 AufsV · Eid oder feierliches Gelübde
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher leistet vor der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann ihres oder seines Wohnbezirks den Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.