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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 45 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Eid oder feierliches Gelübde

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 45 AufsV · Eid oder feierliches Gelübde

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher leistet vor der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann ihres oder seines Wohnbezirks den Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.

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