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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 44 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbedingungen - Im Bereich aquatische Fauna

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 44 AufsV · Im Bereich aquatische Fauna

1. Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 FischG fallen.

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