922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 44 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbedingungen - Im Bereich aquatische Fauna
Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 44 AufsV · Im Bereich aquatische Fauna
1. Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 FischG fallen.