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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 43 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbedingungen - Im Bereich terrestrische Fauna

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 43 AufsV · Im Bereich terrestrische Fauna

1. Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, e und f JaG erfüllen.

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