922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 43 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbedingungen - Im Bereich terrestrische Fauna
Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 43 AufsV · Im Bereich terrestrische Fauna
1. Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, e und f JaG erfüllen.