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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 42 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbedingungen - Allgemeines

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 42 AufsV · Allgemeines

1. Um ernannt werden zu können,

a) muss die Bewerberin oder der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht älter als 70 Jahre sein;

b) muss die Bewerberin oder der Bewerber den Grundkurs, der vom Amt organisiert wird, erfolgreich abgeschlossen haben;

c) darf die Bewerberin oder der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufsehers nicht zu vereinbaren ist.

2. Die Aufseherin oder der Aufseher, die oder der die Bedingungen erfüllt, kann zur Hilfsaufseherin oder zum Hilfsaufseher ernannt werden.

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