922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 41 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbehörde
Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 41 AufsV · Ernennungsbehörde
1. Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden von der Direktion ernannt.