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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 41 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ernennungsbehörde

Hilfspersonal - Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
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Art. 41 AufsV · Ernennungsbehörde

1. Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden von der Direktion ernannt.

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