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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 40 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Unterstellung

Hilfspersonal - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 40 AufsV · Unterstellung

1. Jede Hilfsaufseherin und jeder Hilfsaufseher ist einer Aufsichtsregion zugewiesen, in der sie oder er hauptsächlich tätig ist.

2. Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher unterstehen der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Aufsicht.

3. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher sprechen sich für die Zuteilung der Aufgaben an die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher ihrer Aufsichtsregion mit der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Aufsicht und untereinander ab.

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