922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 4 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Voruntersuchung und Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 AufsV · Voruntersuchung und Massnahmen
1. Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.
2. Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersuchung durch. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehörde an.
3. Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.