Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 4 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Voruntersuchung und Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AufsV · Voruntersuchung und Massnahmen

1. Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.

2. Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersuchung durch. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehörde an.

3. Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.

← Art. 3 AufsV Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich Art. 5 AufsV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →