922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 39 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufgaben des Amts
Hilfspersonal - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 AufsV · Aufgaben des Amts
1. Das Amt betreut die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher.
2. Das Amt bestimmt die Zahl der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher und weist sie den Regionen zu. Es hört dazu die Konsultativkommissionen für die Jagd und das Wild und für die Fischerei an.