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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 38 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zusammensetzung

Hilfspersonal - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 38 AufsV · Zusammensetzung

1. Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im Bereich terrestrische Fauna und Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im Bereich aquatische Fauna zusammen.

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