922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 37 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Verpflegung
Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
Art. 37 AufsV · Verpflegung
1. Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher, die wegen der Arbeit eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, erhalten eine Verpflegungsentschädigung gemäss dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
2. Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.