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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 36 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Bewaffnung

Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
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Art. 36 AufsV · Bewaffnung

1. Die diensthabenden Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseherinnen und Aufseher sind zur Selbstverteidigung bewaffnet. Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher verfügen auch über Jagdwaffen.

2. Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträgerinnen und Waffenträger mit den zugewiesenen Waffen.

3. Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische und praktische Ausbildung der Waffenträgerinnen und Waffenträger sicher.

4. Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbstverteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt werden.

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