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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 35 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Diensthund

Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
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Art. 35 AufsV · Diensthund

1. Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer internen Weisung fest.

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