922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 35 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Diensthund
Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
Art. 35 AufsV · Diensthund
1. Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer internen Weisung fest.