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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 34 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausrüstung - Motorfahrzeug

Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
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Art. 34 AufsV · Motorfahrzeug

1. Den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern wird für die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Fahrten ein Motorfahrzeug zur Verfügung gestellt.

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