922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 34 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausrüstung - Motorfahrzeug
Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
Art. 34 AufsV · Motorfahrzeug
1. Den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern wird für die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Fahrten ein Motorfahrzeug zur Verfügung gestellt.