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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 33 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausrüstung - Arbeitsgeräte, Büromaterial

Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
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Art. 33 AufsV · Arbeitsgeräte, Büromaterial

1. Das Amt stellt den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern die Arbeitsgeräte und das Büromaterial zur Verfügung, das sie für ihre Arbeit brauchen. Die Kosten für die Benützung des Mobiltelefons werden vom Amt übernommen.

2. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher halten ihre Ausrüstung in gutem Zustand und machen davon angemessen Gebrauch.

3. Müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüstung benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

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