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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 32 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausrüstung - Uniform

Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
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Art. 32 AufsV · Uniform

1. Während des Diensts tragen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher eine mit einem Abzeichen versehene Bekleidung und führen einen Ausweis mit sich.

2. Das Amt legt die Bekleidung fest und stellt diese zur Verfügung.

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