922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 32 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausrüstung - Uniform
Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
Art. 32 AufsV · Uniform
1. Während des Diensts tragen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher eine mit einem Abzeichen versehene Bekleidung und führen einen Ausweis mit sich.
2. Das Amt legt die Bekleidung fest und stellt diese zur Verfügung.