922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 31 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Räumlichkeiten
Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
Art. 31 AufsV · Räumlichkeiten
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher erledigen ihre administrativen Arbeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten, die ihnen vom Amt zur Verfügung gestellt werden, und bewahren auch ihr Material dort auf.
2. Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.