Art. 30 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Befugnisse der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 30 AufsV · Befugnisse der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
1. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben des Naturschutzes nötig ist, können die Aufseherinnen oder Aufseher die folgenden Zwangsmassnahmen ergreifen (Art. 46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2 NatG)
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen können, versteckt;
d) das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten verlangen;
e) das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tieren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.