922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 3 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 AufsV · Allgemeines
1. Jedes Amt kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur sowie die Jagd und die Fischerei ein anderes Amt um Unterstützung bitten.
2. Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ämtern.