Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 3 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 AufsV · Allgemeines

1. Jedes Amt kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur sowie die Jagd und die Fischerei ein anderes Amt um Unterstützung bitten.

2. Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ämtern.

← Art. 2 AufsV Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich Art. 4 AufsV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →