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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 29 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufgaben der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten

Aufgaben und Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 29 AufsV · Aufgaben der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten

1. Die Aufseherin oder der Aufseher hat folgende Aufgaben

a) Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz und der kantonalen Gesetzgebung über die Ordnungsbussen und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm von diesen Gesetzgebungen übertragen werden.

b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, die Jagd und den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Verkehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.

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