922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 28 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
Aufgaben und Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 28 AufsV · Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
1. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist, können die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher die ihnen vom Gesetz in den Bereichen Jagd, Fischerei und Natur- und Landschaftsschutz übertragenen Befugnisse ausüben.
2. Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin und der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich in den Fahrzeugen befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung anzeigen.