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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 28 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher

Aufgaben und Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 28 AufsV · Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher

1. Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist, können die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher die ihnen vom Gesetz in den Bereichen Jagd, Fischerei und Natur- und Landschaftsschutz übertragenen Befugnisse ausüben.

2. Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin und der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich in den Fahrzeugen befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung anzeigen.

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