Art. 27 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufgaben der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
Art. 27 AufsV · Aufgaben der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
1. Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher hat folgende Aufgaben
a) Sie oder er führt die Aufgaben aus, die ihr oder ihm in der Gesetzgebung über die Jagd, den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Natur- und Landschaftsschutz und die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen übertragen werden und sorgt für deren Einhaltung.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Verkehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.
2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.