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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 25 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Verwendung von Motorfahrzeugen

Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 25 AufsV · Verwendung von Motorfahrzeugen

1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher bemühen sich, die natürliche Umgebung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.

2. Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche Fahrten.

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