922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 25 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Verwendung von Motorfahrzeugen
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 25 AufsV · Verwendung von Motorfahrzeugen
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher bemühen sich, die natürliche Umgebung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.
2. Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche Fahrten.