Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 24 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Jagd- und Fischereipatent

Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 AufsV · Jagd- und Fischereipatent

1. Das Personal der Sektion Fauna, Jagd und Fischerei des Amts darf im Kanton Freiburg keine Jagd ausüben.

2. Die Aufseherinnen und Aufseher dürfen innerhalb der ihnen zugeteilten Aufsichtsregionen keine Jagd oder Fischerei ausüben.

← Art. 23 AufsV Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich Art. 25 AufsV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →