922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 24 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Jagd- und Fischereipatent
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 24 AufsV · Jagd- und Fischereipatent
1. Das Personal der Sektion Fauna, Jagd und Fischerei des Amts darf im Kanton Freiburg keine Jagd ausüben.
2. Die Aufseherinnen und Aufseher dürfen innerhalb der ihnen zugeteilten Aufsichtsregionen keine Jagd oder Fischerei ausüben.