922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 23 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Weiterleitung der Informationen
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 23 AufsV · Weiterleitung der Informationen
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher melden den Behörden und ihren Vorgesetzten unaufgefordert alle zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung, deren Einhaltung sie gewährleisten.
2. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Geheimhaltungspflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.