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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 22 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Amtsgeheimnis

Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 22 AufsV · Amtsgeheimnis

1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

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