922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 22 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Amtsgeheimnis
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 22 AufsV · Amtsgeheimnis
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.