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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 21 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Ausbildung (Art. 36 JaG)

Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 21 AufsV · Ausbildung (Art. 36 JaG)

1. Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher werden durch Kurse gewährleistet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet werden, die von anderen Ämtern, vom Bund, von anderen Kantonen, von Fachschulen oder von privatrechtlichen Organisationen organisiert werden.

2. Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Wildhut.

3. Die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen bleibt vorbehalten.

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