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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 2 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 AufsV · Zuständigkeiten

1. Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Jagd und die Fischerei wird vom Amt sichergestellt. Dieses verfügt dazu über das Personal nach Artikel 10.

2. Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mitarbeit der Kantonspolizei, des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der Gemeinden anfordern.

3. An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.

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