922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 19 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 19 AufsV · Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung
1. Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherin oder der Aufseher erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Einsatz und Disziplin.
2. In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.