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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 19 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung

Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 19 AufsV · Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung

1. Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherin oder der Aufseher erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Einsatz und Disziplin.

2. In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.

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