922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 18 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Anstellungsbedingungen
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 18 AufsV · Anstellungsbedingungen
1. Als Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseherin oder Aufseher können nur Personen angestellt werden, die
a) Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind;
b) über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;
c) die notwendigen Fähigkeiten besitzen;
d) nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;
e) sich über einen guten Leumund ausweisen können;
f) die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen und, im Falle der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Bereich Jagd und Fischerei verfügen.