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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 18 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Anstellungsbedingungen

Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
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Art. 18 AufsV · Anstellungsbedingungen

1. Als Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseherin oder Aufseher können nur Personen angestellt werden, die

a) Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind;

b) über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;

c) die notwendigen Fähigkeiten besitzen;

d) nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;

e) sich über einen guten Leumund ausweisen können;

f) die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen und, im Falle der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Bereich Jagd und Fischerei verfügen.

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