922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 17 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Grundsatz
Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
Art. 17 AufsV · Grundsatz
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, der Gesetzgebung über das Staatspersonal.