922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 16 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Arbeitsorganisation - Zuweisung und Unterstellung
Organisation
Art. 16 AufsV · Zuweisung und Unterstellung
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher sind direkt der Chefin oder dem Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fischerei des Amts unterstellt.
2. Das Amt ernennt im Einvernehmen mit der Direktion eine Leiterin oder einen Leiter des Bereichs Aufsicht, die oder der die Chefin oder den Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fischerei unterstützt.
3. Die Aufseherinnen und Aufseher sind einem Forstkreis zugewiesen und unterstehen direkt der zuständigen Forstkreisleiterin oder dem zuständigen Forstkreisleiter.