922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 13 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Arbeitsorganisation - Arbeitszeit und -plan
Organisation
Art. 13 AufsV · Arbeitszeit und -plan
1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.