Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 13 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Arbeitsorganisation - Arbeitszeit und -plan

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 AufsV · Arbeitszeit und -plan

1. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.

← Art. 12 AufsV Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich Art. 14 AufsV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →