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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 11 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufsichtsregionen - Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher

Organisation
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Art. 11 AufsV · Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher

1. Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.

2. In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros, Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.

3. Jede Wildhüterin-Fischereiaufseherin und jeder Wildhüter-Fischereiaufseher wird einer Region zugewiesen.

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