922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufsichtspersonal
Organisation
Art. 10 AufsV · Aufsichtspersonal
1. Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt
a) in erster Linie über die vom Amt bezeichneten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten;
b) in zweiter Linie über das Hilfspersonal.