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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufsichtspersonal

Organisation
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Art. 10 AufsV · Aufsichtspersonal

1. Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt

a) in erster Linie über die vom Amt bezeichneten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten;

b) in zweiter Linie über das Hilfspersonal.

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