Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 1 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 AufsV · Zweck und Anwendungsbereich

1. In dieser Verordnung wird die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei geregelt.

2. Zudem werden die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Aufsicht beauftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur (das Amt) umschrieben.

3. Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche bleiben vorbehalten.

Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich Art. 2 AufsV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →