910.61
CH-FR
Kanton Freiburg 910.61
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbeschluss zur Bundesverordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion
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1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker wird mit dem Vollzug der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion beauftragt.
Art. 2 Ausführungsbeschluss zur Bundesverordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.