87.2
CH-FR
Art. 2 Gesetz über die Sozialwohnbauförderung - Empfänger der Hilfe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Sozialwohnbauförderung · Empfänger der Hilfe
1. Die in Artikel 1 Bst. a) vorgesehene Hilfe ist für Familien, betagte Leute, Invalide und Pflegebedürftige bestimmt.