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Art. 2 Gesetz über die Sozialwohnbauförderung - Empfänger der Hilfe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Sozialwohnbauförderung · Empfänger der Hilfe

1. Die in Artikel 1 Bst. a) vorgesehene Hilfe ist für Familien, betagte Leute, Invalide und Pflegebedürftige bestimmt.

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